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# § 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung
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(1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.
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(2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt:
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1.die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und
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2.die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
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