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# § 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
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(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
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1.Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten,
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2.Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen,
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3.Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,
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4.Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen,
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5.Prüfpläne zu erstellen,
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6.Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen,
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7.Produktqualität zu sichern,
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8.Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anzuwenden sowie
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9.Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren.
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(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.
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(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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1.Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,
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2.Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplänen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftlichen Produktionstechnologien,
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3.Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,
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4.Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,
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5.Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz,
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6.Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,
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7.Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
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8.Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,
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9.Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie
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10.Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygienekonzepte.
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