11 lines
765 B
Markdown
11 lines
765 B
Markdown
# § 7 Zwischenprüfung
|
|
|
|
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
|
|
|
|
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
|
|
1.Beschaffung, formale Erfassung,
|
|
2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
|
|
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
|