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# § 12 Strafvorschriften
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(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Wer
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1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
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2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
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