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# § 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und
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Fahrzeuge
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Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.
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