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# § 20 Organisation
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Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat
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1.eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
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2.sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
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3.die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
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4.über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
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5.die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
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6.über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und
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7.das Abschlusszeugnis zu erteilen.
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