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# § 50 Einspruch
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(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
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(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
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1.die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
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2.die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
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3.der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
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4.falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
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5.die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
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(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
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