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# § 48 Veröffentlichung des Antrags
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(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
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1.der Name und die Anschrift des Antragstellers,
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2.falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
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3.der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
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4.die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
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5.die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
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(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.
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