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# § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz
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und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
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