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# § 46 Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten
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(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,
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2.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
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3.Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
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4.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,
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5.vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,
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6.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
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7.den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,
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8.Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,
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9.Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,
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10.Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,
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11.den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und
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12.die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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