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lawgit/laws_md/luftpersv/§17.md

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# § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
1.14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2.15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4.17 Jahre für
a)Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)Flugingenieure,
c)Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d)Prüfer von Luftfahrtgerät und
e)Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.