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# § 6
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(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief
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(1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
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1.bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und
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2.bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug
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a)die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
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b)die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
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von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.
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(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
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1.bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief
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(1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234
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(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief
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(1969) um 15 vom Hundert;
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2.bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747
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(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
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3.bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
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4.bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
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5.bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;
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6.bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.
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(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.
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