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# § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
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4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
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1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
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Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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