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# § 1 Kryptofondsanteile
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Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.
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