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# § 6 Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
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Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
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