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lawgit/laws_md/klimabergv/§14.md

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# § 14 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.