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# § 14 Bekanntmachung
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
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1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oder
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2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur
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beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
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