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# § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
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(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,
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1.soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob
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a)die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder
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b)die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie
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2.Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.
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Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist.
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(2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen
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1.soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind, sowie
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2.Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.
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(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
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