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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,
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2.Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,
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3.Ausfertigung von Bekleidungsstücken,
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4.Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,
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5.Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,
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6.Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.
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(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
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2.Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
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3.Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,
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4.Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,
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5.Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
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6.Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,
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7.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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8.Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
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9.Maßnehmen,
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10.Konstruieren von Schnitten,
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11.Anprobieren und Korrigieren,
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12.Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,
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13.Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,
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14.Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,
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15.Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,
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16.Einarbeiten von Innenpelzen,
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17.Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,
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18.Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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