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# § 4 Beteiligte, Anregende
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(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
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1.die Antragstellerin oder der Antragsteller,
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2.die Urheberin oder der Urheber und
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3.die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
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Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
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(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.
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