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# § 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
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2.Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
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3.Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
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4.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
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5.einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
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6.über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
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7.Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Nachlasssachen oder
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2.betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.
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Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
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(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
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(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
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(5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
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