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# § 33 Anwendungsbereich
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Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
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1.die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
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2.die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
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3.die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
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