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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist:
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1.„Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
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a)von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
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b)von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
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wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,
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2.„Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
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