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# § 2
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(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
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1.Verträge schließen,
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2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
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3.vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
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(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
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