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lawgit/laws_md/ihravorrv/§2.md

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# § 2
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.Verträge schließen,
2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.