328 B
328 B
§ 2
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1.Verträge schließen, 2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3.vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.