21 lines
1.3 KiB
Markdown
21 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 4
|
|
|
|
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
|
|
1.die Vollversammlung,
|
|
2.das Präsidium,
|
|
3.der Präsident,
|
|
4.der Hauptgeschäftsführer und
|
|
5.der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
|
|
|
|
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
|
|
1.die Satzung,
|
|
2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
|
|
3.die Feststellung des Wirtschaftsplans,
|
|
4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
|
|
5.die Erteilung der Entlastung,
|
|
6.die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
|
|
7.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
|
|
8.die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
|
|
9.Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
|
|
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.
|