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# § 6 Hauptzollamt Braunschweig
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Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
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1.die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
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2.die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
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a)der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
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b)aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
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3.die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
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4.die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
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5.die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
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6.die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
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7.die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
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8.den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.
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