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# § 15 Hauptzollamt Gießen
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Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für
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1.die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
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a)der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
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b)aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
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2.die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis,
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3.die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
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4.die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
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5.den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
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6.die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
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a)die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
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b)eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
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7.die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
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