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# § 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme
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(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
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(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
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