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# § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
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Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.
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(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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