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# § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
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(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
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1.der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder
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2.der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.
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(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
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1.der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:
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a)ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
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b)ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder
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c)ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,
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2.der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat,
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3.der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder
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4.ein Stromlieferant die Pflicht nach § 30 Absatz 5 nicht erfüllt hat.
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(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass
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1.keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
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a)auf das Konto ausgestellt werden können,
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b)von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und
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c)entwertet werden können sowie
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2.keine Datenänderungen möglich sind.
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Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
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(4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.
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