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# § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
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Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
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1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
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2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
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3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
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4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
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