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# § 1
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Für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten, die zur Umformung von Gleich- in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung erteilt.
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