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# § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
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(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
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(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.
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