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# § 21 Prüfungskommission
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(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.
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(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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