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# § 31 Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
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(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
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1.Angaben nach § 31a und
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2.den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
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(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
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(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4
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1.die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
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2.die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
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3.die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
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(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
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(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
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(6) § 19 bleibt unberührt.
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