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# § 49 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis
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(1) Die Bachelorthesis wird von einer oder einem Erstprüfenden und von einer oder einem Zweitprüfenden geprüft.
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(2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.
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(3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Erstprüfenden legt der Fachbereich Finanzen fest.
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(4) Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
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(5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
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