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# § 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
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(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
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(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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