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lawgit/laws_md/grstg_1973/§7.md

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# § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.