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# § 1
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(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande werden abweichend von § 39d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt in Steuerklassen eingereiht:
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1.In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
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a)ledig sind,
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b)verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.
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2.In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
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3.In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
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4.Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
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(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des § 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
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