4 lines
267 B
Markdown
4 lines
267 B
Markdown
# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
|
|
|
|
Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
|