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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
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(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
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(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
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1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
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2.Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
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3.Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
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4.Spielzeugdampfmaschinen sowie
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5.Schleudern und Zwillen.
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(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.
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