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# § 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
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(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
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(2) Als Prüfende können bestellt werden:
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1.hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
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2.nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
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3.Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
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4.Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
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a)einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
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b)mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
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Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
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(3) Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
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(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn
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1.die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
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2.mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
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(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
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(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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