Files
lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§111.md

4 lines
185 B
Markdown

# § 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.