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# § 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung
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(1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
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(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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