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# § 42 Zulassung zur praktischen Prüfung
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(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
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(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.
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(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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