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# § 18 Ausbildungsrahmenplan
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(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
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(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.
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