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lawgit/laws_md/gfwtdbwvdv/§13.md

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# § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
1.Leistungstest,
2.biographischer Fragebogen,
3.Persönlichkeitstest,
4.Simulationsaufgaben und
5.Aufsatz.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.