4 lines
316 B
Markdown
4 lines
316 B
Markdown
# § 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
|
|
|
|
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
|