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# § 3 Gliederung der Prüfung
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(1) Die Prüfung gliedert sich in
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1.einen fachtheoretischen Teil und
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2.einen fachpraktischen Teil.
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(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
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