356 B
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§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.einen fachtheoretischen Teil und 2.einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.